Mund-Nasen-Bedeckung in unserer Praxis
Oktober 3, 2020Zum 04.05.2020 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Bestimmungen zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen auf seiner Homepage wie folgt veröffentlicht:
Seit dem 27.04.2020 gilt in Betrieben, welche Körpernahe Dienstleistungen erbringen (d.h. auch Praxen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Podologen,…) eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Therapeuten und Patienten.
Unsere Praxen dürfen nur betreten werden, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Soweit die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Schutz erfolgen kann (z.B. bei einer CMD-Behandlung des Kiefers,…), darf die Bedeckung für diese Zeit abgenommen werden. Es kann jede Bedeckung vor Mund und Nase verwendet werden, die geeignet ist, eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Beispiele für geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen:
-Selbstgeschneiderte Masken aus Baumwolle („Community-Maske“)
-Schals / Loops / Tücher
Ausnahmen von der Bedeckungspflicht gelten für:
-Kinder unter 6 Jahren,
-Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Attest ist vorzulegen!) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
-Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
-Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter der Betrieblichen Einrichtung, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen , insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
Weiterhin möchten wir Sie dazu auffordern, sich nach dem Betreten und vor dem Verlassen unserer Praxis die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren.
Bitte beachten Sie außerdem die in unserer Praxis aushängenden Hygieneregeln!
Wir bedanken uns ganz herzlich für Ihre Mitarbeit und wünschen Ihnen gute Gesundheit!